Wer wir sind...
Unser Verein:
Der Fischereiverein für Kinder & Jugendliche Prien e. V. wurde im Dezember 2018 gegründet. Er ist ein Zusammenschluss von Eltern und Jugendlichen, die mit diesem Verein ihre Vorstellungen von sinnvoller & begeisternder Jugendarbeit verwirklichen wollen.
Unser Verein versteht sich auch als ein Sprachrohr für die Jugend, weil wir sie dabei unterstützen wollen, sich selbstbewusst für ihre Zukunft einzusetzen. Wir wollen ihnen helfen, sich gemeinsam mit Anderen zu engagieren und damit dem allgemeinen Trend entgegenwirken, dass sich Kinder und Jugendliche immer weniger in einem Verein einbringen.
Wir haben seit Jahren Erfahrung in der Jugendarbeit und konnten schon einige Kinder und Jugendliche für das Fischen & den Schutz der Natur begeistern.
Unser Verein ist aber nicht nur für die Jugend da – auch erwachsene Fischer finden bei uns ein Zuhause! Genauso wie unsere Jugendlichen können sie volle Unterstützung beim schönsten Hobby der Welt erwarten.
Unsere Mitglieder:
Zum aktuellen Stand (01.01.2021) haben sich unserem Verein insgesamt 35 Personen angeschlossen. Wir sind sehr stolz darauf, dass über 75 % unserer aktiven Mitglieder Kinder und Jugendliche sind – davon ein Drittel Mädels!
Für uns ein Ansporn auch weiterhin eine tolle Jugendarbeit zu machen – mit vielen Veranstaltungen und Aktionen!
Unser "Grundgesetz": Die Satzung des Fischereiverein für Kinder & Jugendliche Prien e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Vereinsordnungen
§ 12 Rechnungsprüfungen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Fischereiverein für Kinder & Jugendliche Prien. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Fischereiverein für Kinder & Jugendliche Prien e. V..
(2) Sitz des Vereins ist Prien am Chiemsee. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und des Sports, sowie der Umweltschutz zum Wohl der Allgemeinheit.
(3) Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch
a. das Heranführen junger Menschen an die Angelfischerei und das waidgerechte Verhalten,
b. Schutz und Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand
c. die Förderung von Erziehung und Bildung Jugendlicher, ihrer Bereitschaft zur Entwicklung altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten, ihrer sozialen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung,
d. die Förderung des Sports (einschließlich der Entwicklung neuer Formen), besonders des Castingsports.
(4) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassierer bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann bei einem schuldhaften, groben Verstoß gegen Vereinsinteressen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beginn des Ausschlussverfahrens ist mit den genauen Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung des Vereinseigentums, sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Wahl des Vorstands
e. Wahl der Kassenprüfer
f. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
g. Genehmigung des Haushaltsplans
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Ausschluss von Mitgliedern
j. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
k. Beschlussfassung über Vereinsordnungen
l. Beschlussfassung über Anträge
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr. Der/die Erziehungsberechtigte(n) von minderjährigen Mitgliedern dürfen das Stimmrecht anstelle des/der Minderjährigen wahrnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(5) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, sind mit normaler Post einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung ist ebenfalls vom Vorstand zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann dabei nicht für den Vorstand kandidieren.
(8) Der Schriftführer führt das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
(10) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen – auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
§ 10 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
(2) Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsberechtigung ist aber in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- Euro die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitglieds verpflichtend einzuholen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen (z. B. Schriftführer, Jugendleiter, etc.). Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstands. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a. Führung der laufenden Geschäfte,
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
d. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern und Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(7) Der Schriftführer führt das Protokoll über den Ablauf der Vorstandssitzungen. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorstand einen Protokollführer. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung, sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts erforderlich werden.
Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vereinsordnungen
(1) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
(2) Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen, sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.
(3) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 12 Rechnungsprüfungen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf eines Geschäftsjahres die Vereinskasse. Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer in der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins